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   OLG Stuttgart, 12.05.2016 - 4 Ss 73/16   

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https://dejure.org/2016,17224
OLG Stuttgart, 12.05.2016 - 4 Ss 73/16 (https://dejure.org/2016,17224)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.05.2016 - 4 Ss 73/16 (https://dejure.org/2016,17224)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12. Mai 2016 - 4 Ss 73/16 (https://dejure.org/2016,17224)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Strafbarkeit des Ausnutzens eines Software-Fehlers eines Glückspielautomaten

  • online-und-recht.de

    Zur Strafbarkeit überlegenen Sonderwissens im Rahmen des Computerbetrugs

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 263a StGB, § 17 UWG
    Computerbetrug: Einsatz überlegenen Sonderwissens durch Ausnutzen eines Softwarefehlers zur Gewinnerzielung an einem Glücksspielautomaten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 263a
    Strafbarkeit des Ausnutzens eines Software-Fehlers eines Glückspielautomaten

  • rechtsportal.de

    StGB § 263a
    Strafbarkeit des Ausnutzens eines Software-Fehlers eines Glückspielautomaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 11.03.2014 - 4 StR 479/13

    Wettbetrug (konkludente Täuschung über die Manipulation der Wette:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.05.2016 - 4 Ss 73/16
    Dies erfordert eine Bewertung des konkret zu beurteilenden Geschäftstyps und der dabei typischen Pflichten- und Risikoverteilung (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 5 StR 181/06, juris Rn. 20 f.; BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 4 StR 479/13, juris Rn. 6).

    So verpflichtet sich der Spieler durch die Betätigung eines Glückspielautomaten konkludent, weder Verlauf noch Resultat des Spieles zu seinen Gunsten zu manipulieren, also keine aktiven Veränderungen am Gegenstand des Vertrages vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 5 StR 181/06, BGHSt 51, 165 Rn. 22; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 580/11, juris Rn. 30, 61; BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 4 StR 479/13, juris Rn. 6; Fischer, StGB, 63. Auflage, § 263 Rn. 3).

    Das bloße Ausnutzen eines offenkundigen Informationsvorsprungs stellt demnach keinen Eingriff in den Vertragsgegenstand des Glücksspieles dar, sondern gehört - vergleichbar mit den Fällen, in denen der Spieler rein geistige Fähigkeiten oder eine besondere Geschicklichkeit nutzt (BGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, juris Rn. 22) - zum allgemeinen Geschäftsrisiko des Automatenbetreibers (BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 4 StR 479/13, juris Rn. 7).

  • BGH, 15.12.2006 - 5 StR 181/06

    Fall Hoyzer - Betrug durch manipulierte Fußballwetten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.05.2016 - 4 Ss 73/16
    Dies erfordert eine Bewertung des konkret zu beurteilenden Geschäftstyps und der dabei typischen Pflichten- und Risikoverteilung (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 5 StR 181/06, juris Rn. 20 f.; BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 4 StR 479/13, juris Rn. 6).

    So verpflichtet sich der Spieler durch die Betätigung eines Glückspielautomaten konkludent, weder Verlauf noch Resultat des Spieles zu seinen Gunsten zu manipulieren, also keine aktiven Veränderungen am Gegenstand des Vertrages vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 5 StR 181/06, BGHSt 51, 165 Rn. 22; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 580/11, juris Rn. 30, 61; BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 4 StR 479/13, juris Rn. 6; Fischer, StGB, 63. Auflage, § 263 Rn. 3).

  • BGH, 10.11.1994 - 1 StR 157/94

    Computerbetrug (unbefugtes Einwirken auf den Ablauf eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.05.2016 - 4 Ss 73/16
    Demgegenüber besteht eine Offenbarungspflicht allerdings dann, wenn der Spieler gezielt spezielles Wissen einsetzt, über das die Allgemeinheit nicht verfügt und welches er rechtswidrig erlangt hat (BGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331; OLG Braunschweig, Urteil vom 12. Oktober 2007 - Ss 64/07, juris Rn. 13).

    Das bloße Ausnutzen eines offenkundigen Informationsvorsprungs stellt demnach keinen Eingriff in den Vertragsgegenstand des Glücksspieles dar, sondern gehört - vergleichbar mit den Fällen, in denen der Spieler rein geistige Fähigkeiten oder eine besondere Geschicklichkeit nutzt (BGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, juris Rn. 22) - zum allgemeinen Geschäftsrisiko des Automatenbetreibers (BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 4 StR 479/13, juris Rn. 7).

  • BGH, 20.12.2012 - 4 StR 580/11

    Betrug durch manipulierte Fußballwetten (konkludente Täuschung:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.05.2016 - 4 Ss 73/16
    a) Unbefugt ist die Verwendung von Daten auch bezogen auf die vierte Tatbestandsvariante des § 263a StGB, wenn sie - entsprechend den Grundsätzen der konkludenten Täuschung beim Betrug - gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hätte (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 580/11, juris Rn. 59).

    So verpflichtet sich der Spieler durch die Betätigung eines Glückspielautomaten konkludent, weder Verlauf noch Resultat des Spieles zu seinen Gunsten zu manipulieren, also keine aktiven Veränderungen am Gegenstand des Vertrages vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 5 StR 181/06, BGHSt 51, 165 Rn. 22; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 580/11, juris Rn. 30, 61; BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 4 StR 479/13, juris Rn. 6; Fischer, StGB, 63. Auflage, § 263 Rn. 3).

  • KG, 08.12.2014 - 161 Ss 216/13

    Computerbetrug bei Ausnutzen eines Programmfehlers eines Geldspielautomaten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.05.2016 - 4 Ss 73/16
    Die Handlung des Täters müsste sich, würde sie gegenüber einem Menschen und nicht einer Maschine erfolgen, als Täuschung im Sinne des § 263 StGB darstellen (KG Berlin, Urteil vom 8. Dezember 2014 - (3) 161 Ss 216/13 (160/13), juris Rn. 10; Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage, § 263a Rn. 2 mwN).

    In diesem Fall werden lediglich bereits bestehende technische Unzulänglichkeiten ausgenutzt (KG Berlin, Urteil vom 8. Dezember 2014 - (3) 161 Ss 216/13 (160/13), juris Rn. 11).

  • OLG Karlsruhe, 29.01.2016 - 2 (6) Ss 318/15

    Gewerbsmäßiger Verrat von Betriebsgeheimnissen: Strafbarkeit der unbefugten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.05.2016 - 4 Ss 73/16
    Entscheidend sind vielmehr die Kenntnisse und Fähigkeiten der jeweiligen interessierten Fachkreise (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 2 (6) Ss 318/15 - AK 99/15, juris Rn. 32; Brammsen in Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 2. Auflage, § 17 Rn. 15; Rengier in Fezer, UWG, 2. Auflage, § 17 Rn. 12; Harte-Bavendamm in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 3. Auflage, § 17 Rn. 3; Ernst in Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Auflage, § 17 Rn. 15).
  • BGH, 26.02.2009 - I ZR 28/06

    Versicherungsuntervertreter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.05.2016 - 4 Ss 73/16
    Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist jede im Zusammenhang mit dem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig ist, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll (BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 28/06 -, NJW 2009, 1420 Rn. 13).
  • BGH, 20.06.1961 - 5 StR 184/61

    Spätwetten - § 263 StGB, konkludente Erklärung, Unterlassen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.05.2016 - 4 Ss 73/16
    Den Spieler trifft danach jedenfalls keine Offenbarungspflicht, wenn das von ihm eingesetzte überlegene Wissen aus allgemein zugänglichen Informationsquellen stammt und damit offenkundig ist (BGH, Urteil vom 20. Juni 1961 - 5 StR 184/61, BGHSt 16, 120).
  • OLG Braunschweig, 12.10.2007 - Ss 64/07

    Kostenloses Tanken durch Ausnutzen des Defekts einer vollautomatischen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.05.2016 - 4 Ss 73/16
    Demgegenüber besteht eine Offenbarungspflicht allerdings dann, wenn der Spieler gezielt spezielles Wissen einsetzt, über das die Allgemeinheit nicht verfügt und welches er rechtswidrig erlangt hat (BGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331; OLG Braunschweig, Urteil vom 12. Oktober 2007 - Ss 64/07, juris Rn. 13).
  • BayObLG, 28.08.1990 - RReg. 4 St 250/89

    Leerspielen; Geldautomaten; System; Computerprogramm; Tabellarisch aufgebaut;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.05.2016 - 4 Ss 73/16
    Das Steuerungsprogramm eines Geldspielautomaten kann ein Betriebsgeheimnis darstellen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 28. August 1990 - RReg 4 St 250/89, NJW 1991, 438).
  • BGH, 30.08.2016 - 4 StR 194/16

    Computerbetrug (betrugsspezifische Auslegung; Beeinflussung eines

    Da auch den Feststellungen des hier angegriffenen Urteils - jedenfalls in ihrem Gesamtzusammenhang - zu entnehmen ist, dass die Fa. Ca. GmbH die Spiele bei Kenntnis der Manipulationen nicht zugelassen hätte (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331, 335, juris Rn. 22; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2016 - 4 Ss 73/16, juris Rn. 10; Tiedemann aaO § 263a Rn. 61), liegt - auch hier - der Vermögensverlust in Höhe der Differenz zwischen Spieleinsatz und Spielgewinn.

    Das Landgericht ist zutreffend zunächst davon ausgegangen, dass das Steuerungsprogramm der Geldspielautomaten der Fa. L. GmbH ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis darstellte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331, 335, juris Rn. 22; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2016 - 4 Ss 73/16, juris Rn. 11; ferner OLG Celle, Urteil vom 11. April 1989 - 1 Ss 287/88, NStZ 1989, 367; KG, Urteil vom 8. Dezember 2014 - (3) 161 Ss 216/13 (160/13), NStZ-RR 2015, 111 f.; Ernst in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., 2016, § 17 UWG Rn. 20).

  • BGH, 30.08.2016 - 4 StR 153/16

    Computerbetrug (betrugsspezifische Auslegung; Beeinflussung eines

    Da auch den Feststellungen des hier angegriffenen Urteils - jedenfalls in seinem Gesamtzusammenhang - zu entnehmen ist, dass die Fa. Ca. GmbH die Spiele bei Kenntnis der Manipulationen nicht zugelassen hätte (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331, 335, juris Rn. 22; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2016 - 4 Ss 73/16, juris Rn. 10; Tiedemann aaO § 263a Rn. 61), liegt - auch hier - der Vermögensverlust in Höhe der Differenz zwischen Spieleinsatz und Spielgewinn.

    Das Landgericht ist zutreffend zunächst davon ausgegangen, dass das Steuerungsprogramm der Geldspielautomaten der Fa. L. GmbH ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis darstellte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331, 335, juris Rn. 22; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2016 - 4 Ss 73/16, juris Rn. 11; ferner OLG Celle, Urteil vom 11. April 1989 - 1 Ss 287/88, NStZ 1989, 367; KG, Urteil vom 8. Dezember 2014 - (3) 161 Ss 216/13 (160/13), NStZ-RR 2015, 111 f.; Ernst in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., 2016, § 17 UWG Rn. 20).

  • BGH, 30.08.2016 - 4 StR 203/16

    Computerbetrug (betrugsspezifische Auslegung; Beeinflussung eines

    Da auch den Feststellungen des hier angegriffenen Urteils - jedenfalls in ihrem Gesamtzusammenhang - zu entnehmen ist, dass die Fa. Ca. GmbH die Spiele bei Kenntnis der Manipulationen nicht zugelassen hätte (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331, 335, juris Rn. 22; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2016 - 4 Ss 73/16, juris Rn. 10; Tiedemann aaO § 263a Rn. 61), liegt - auch hier - der Vermögensverlust in Höhe der Differenz zwischen Spieleinsatz und Spielgewinn.

    Das Landgericht ist zutreffend zunächst davon ausgegangen, dass das Steuerungsprogramm der Geldspielautomaten der Fa. L. GmbH ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis darstellte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331, 335, juris Rn. 22; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2016 - 4 Ss 73/16, juris Rn. 11; ferner OLG Celle, Urteil vom 11. April 1989 - 1 Ss 287/88, NStZ 1989, 367; KG, Urteil vom 8. Dezember 2014 - (3) 161 Ss 216/13 (160/13), NStZ-RR 2015, 111 f.; Ernst in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., 2016, § 17 UWG Rn. 20).

  • LG Waldshut-Tiengen, 19.06.2020 - 1 KLs 21 Js 8255/18

    Unbefugte Einwirkung auf Datenverarbeitungsvorgang bei Ziehen eines

    Denn derartige Verhaltensweisen entsprechen nach verbreiteter Ansicht jedenfalls dann nicht dem Bild des manipulativen Eingriffs in den Ablauf eines Datenverarbeitungsvorgangs, wenn dieses Sonderwissen aus allgemein zugänglichen Informationsquellen (wie beispielsweise dem Internet) stammt (so z. B. OLG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2016, 4 Ss 73/16, juris; Schönke/Schröder/ Perron , 30. Aufl. 2019, StGB § 263a Rn. 17; MüKoStGB/ Mühlbauer , 3. Aufl. 2019, StGB § 263a Rn. 91, mit zahlr. weit. Nachw.; streitig).
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